Gegen d: sexuellen Missbrauch an Tieren ! - BITTE VERBREITEN

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Chrisi3506
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Gegen d: sexuellen Missbrauch an Tieren ! - BITTE VERBREITEN

Beitrag von Chrisi3506 »

Was ist Zoophilie?

Im Vorfeld sollte man wissen, dass Sodomie (neuzeitlich Zoophilie) bis 1969 unter Strafe stand.

Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert).

Am 1. September 1969 wurde auch § 175b gestrichen. (Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.) Die Streichung des § 175b erfolgte, weil man damals glaubte, dass Tiere über das Tierschutzgesetz weitgehend gesichert wären.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

§17

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

§18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.



Aber:

Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten der Tiere werden vom Umfeld kaum mit einem sexuellen Übergriff in Zusammenhang gebracht

kleinere missbrauchte Tiere überleben den Übergriff meist nicht und werden einfach entsorgt



Das bedeutet:

§ 17 und § 18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht!





Im Folgenden nun die Definition zu den unterschiedlichen Gruppen zum Thema Zoophilie:

Zoosexuellist die Gruppe der Menschen, die in irgendeiner Form sexuell mit Tieren interagieren.

FenceHoppersind auf fremde Tiere auch z. B. auf Bauernhöfen spezialisiert. Sie vergreifen sich an diesen Tieren um danach unbemerkt wieder zu verschwinden.

Der Zoosadist definiert sich dadurch, dass er sexuelle Befriedigung aus dem Leid oder dem Tod des tierischen Partners schöpft.

Der Beasty. Bei ihm steht die Sexualität (möglicherweise) weiter im Vordergrund als beim Zoo. Er greift, um an sein Ziel zu gelangen, auf das ganze Spektrum aller denkbarer Möglichkeiten zurück. Er wendet Gewalt an, bindet das Tier möglicherweise fest. Für ihn ist das Tier ein lebender Dildo. Möglicherweise bringt er es im Akt um. Letzteres macht ihn jedoch nicht zum Zoosadisten, solange er nicht allein aus dem Ableben oder der Qual des Tieres sexuelle Befriedigung zieht.

Links zum Thema:

http://verschwiegenes-tierleid-online.d ... hreibungen

http://www.animal-learn.de/index.php/rosie.html

Quelle:

https://www.facebook.com/gegenSodomie
Schöne Grüsse Petra

"Man hat nicht ein Herz nur für Tiere oder nur für Menschen
Entweder man hat ein Herz für alle oder keins"
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Chrisi3506
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Re: Gegen den sexuellen Missbrauch an Tieren !!!!

Beitrag von Chrisi3506 »

Tierärzte fordern Verbot des sexuellen Missbrauchs mit Tieren

Frankfurt am Main (ots) - Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) begrüßt die Aufforderung des Bundesrates an die Bundesregierung, eine Überprüfung des Sodomieverbotes im Tierschutzgesetz vorzusehen. Der bpt fordert, dass Zoophilie/Sodomie wieder unter Strafe zu stellen ist, um betroffene Tiere besser schützen zu können. Er unterstützt deshalb offiziell die Initiative "Tierärzte gegen Zoophilie" (www.tieraerzte-gegen-zoophilie.de). Das Tierschutzgesetz wird aktuell überarbeitet.

In der Öffentlichkeit ist sexueller Missbrauch von Tieren ein Tabu-Thema, aber er findet statt: In speziellen Internet-Foren tauschen sich viele Tausend angemeldete Mitglieder über diverse Techniken aus. Diese so genannten Zoophilen stehen offen zu ihren perversen Neigungen und halten sich Tiere zum Zweck des Geschlechtsverkehrs. Auch werden Tiere für solche Praktiken vermietet. Die betroffenen Tiere erleiden starke körperliche und seelische Verletzungen und überleben den sexuellen Missbrauch oft nicht.

Seit die Strafbarkeit sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier (§ 175 b StGB) im Jahr 1969 durch die Strafrechtsreform aufgehoben wurde, sind Tiere rechtlich weitestgehend ungeschützt. Zwar kann theoretisch sexueller Missbrauch nach dem derzeit gültigen Tierschutzgesetz gemäß § 17 strafrechtlich verfolgt und nach § 18 mit Bußgeld belegt werden, doch muss dafür nachgewiesen werden, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden durch sexuelle Handlungen zugefügt wurden. Dies ist in der Praxis aber nur dann möglich, wenn sichtbare Verletzungen vorliegen, wobei gleichzeitig das Problem besteht, festzustellen, ob diese erheblich sind. Durch die fehlende Konkretisierung dieses Begriffes bleiben Täter häufig straffrei. Vor allem aber ist ein Nachweis, ob es auf Seiten eines betroffenen Tieres zu Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist, im Nachhinein kaum zu führen, wenn keine eindeutigen Verletzungen feststellbar sind. So können beispielsweise Zwangsmaßnahmen, die zur Fixierung eines Tieres eingesetzt werden, oder Schläge, die ein Tier erhält, um es gefügig zu machen, selten nachgewiesen werden. Noch schwieriger ist das Feststellen von durch sexuellen Missbrauch ausgelösten Verhaltensstörungen, die erhebliches Leiden kennzeichnen. Zwar ist dies über verhaltensbiologische, messbare Größen möglich, doch sind dafür umfassende Untersuchungen und Beobachtungen nötig, die die Strafverfolgungsbehörden nicht leisten können. Die Hürden im aktuellen Tierschutzgesetz sind für eine Strafverfolgung einschlägiger Fälle eindeutig zu hoch.

Die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Schäden und Leiden zu ersparen. Da sexuelle Handlungen an Tieren stets mit einem großen körperlichen wie psychischen Verletzungsrisiko verbunden sind und außerdem ohne vernünftigen Grund geschehen, gebietet es der mit der Staatszielbestimmung angestrebte effektive Tierschutz, derartige Handlungen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht erst bei nachweisbar entstandenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden unter Strafandrohung zu stellen. Der bpt fordert deshalb im Verbund mit renommierten Wissenschaftler, ein eindeutiges Verbot des sexuellen Missbrauchs von Tieren dort zu verankern, wo es hingehört, nämlich im Tierschutzgesetz.

Originaltext: Bundesverb. Prakt. Tierärzte e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/18136 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_18136.rss2

Pressekontakt: Bundesverband Praktizierender Tierärzte e. V Referat Kommunikation Hahnstr. 70 60528 Frankfurt/M. Ansprechpartner: Astrid Behr T. 069/669818-15 Fax 069/669818-55 E-Mail: bpt.behr@tieraerzteverband.de

© 2012 news aktuell

http://www.finanznachrichten.de/nachric ... en-007.htm
Schöne Grüsse Petra

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Entweder man hat ein Herz für alle oder keins"
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