IWI-News, 29.08.2011 hat geschrieben:http://www.windhundhilfe.de/de/news/index.htm
Von unserem Amtsveterinär, der unser Sommerfest betreut, haben wir Post erhalten, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen

:
"Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Nr. 2c, 18, 28, 62 TierSG in Verbindung mit & 4 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz gegen Tollwut (Tollwut-Verordnung) ordne ich für o.g. Veranstaltung Folgendes an:
1. Es dürfen nur Hunde zu der Veranstaltung zugelassen werden, die unter wirksamen Impfschutz gemäß § 1 Nr. 3 Tollwut-Verordnung stehen. Einwirksamer Impfschutz bei Hunden liegt vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a. im Falle einer Erstimpfung (bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten) mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstes 12 Monate zurückliegt, oder
b. im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung zurück liegt.
Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:
a) Name und Anschrift des Tierbesitzers
b) Rasse und Geschlecht des Tieres sowie Farbe, Art und Zeichnung des Felles
c) Datum der Tollwutschutzimpfung sowie Art, Hersteller und Knotroll-Nr. des verwendeten Impfstoffes.
Als tierarztliche Bescheinigung gilt auch eine entsprechende Eintragung im Impfpass bzw. Heimtierausweis.
Sollte eine Impfung gegen Tollwut länger als 1 Jahr gültig sein, ist dies ausdrücklich durch den Impftierarzt, mit Datum des letzten Tages der Gültigkeit, im Impfausweis zu bestätigen.
Hunde im Alter vo weniger als drei Monaten, die noch nicht gegen Tollwut geimpft werden konnten, dürfen zugelassen werden, wenn für die eine tierarztliche Bescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass das Tier aus einem tollwutfreien Bezirk stammt und am Tag der Ausstellung der Bescheiigung frei von klinischen Anzeichen einer To9llwuterkrankung befunden worden ist. Ich weise darauf hin, dass die Gültigkeitsdauer der tierärztlichen Bescheinigung auf 10 Tage begrenzt ist.
2.Sie haben sicherzustellen, daß Hunde erst nach Kontrolle der unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen zu dem Veranstaltungsgelände verbracht werden (Einlasskontrolle). Das Gelände, auf dem die Veranstaltung stattfindet, ist so zu begrenzen, daß das Verbringen von Hunden in das Veranstaltungsgelände ausschließlich durch das Passieren der Einlaßkontrolle möglich ist. Diese Einlaßkontrolle ist zu dokumentieren unf unserer Behörde nach Aufforderung vorzulegen."
Gerne kann man sich noch zum Sommerfest anmelden

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