Hunde im Wald / Rechte und Pflichten

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Hunde im Wald / Rechte und Pflichten

Beitrag von Greyhound-Forum »

. Hunde im Wald -- gerne teilen

- Über Anleinen und Abschießen, Jäger und Förster -

Im Sommer gehen Hund und Mensch gern in den Wald, weil es angenehm kühl und schattig ist. Mit gut elf Millionen Hektar ist fast ein Drittel Deutschlands von Wald bedeckt. 76 Baumarten, über 1200 verschiedene Farn- und Blütenpflanzen und unzählige Tierarten leben in den deutschen Wäldern. So imposant das klingt, so schützenswert ist es auch.

Vielmals wird behauptet, im Wald gelte eine generelle Anleinpflicht. Dem ist nicht so.

Es gibt in Deutschland zum Hunde Anleinen kein einheitliches Gesetz, da jedes Bundesland und jede Stadt die Hundeanleinpflicht für sich individuell regeln kann. In den Wäldern Baden-Württembergs gibt es keinen Leinenzwang für Hunde, außer die Gemeinde beschließt in der kommunalen Rechtsverordnung eine Sonderregelung, weil es zum Beispiel in einem bestimmten Gebiet wiederholt Probleme gab.

Das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg ist vergleichsweise geradezu hunde-freundlich, im Gegensatz zu Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern.

„Grundsätzlich dürfen in Baden-Württemberg Hunde im Wald frei laufen, soweit sie sich unter der Aufsicht des Hundeführers befinden. Nach dem Jagdrecht besteht die Verpflichtung, frei laufende Hunde außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu beaufsichtigen.
Ein Hund läuft unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet, d.h. sich außerhalb der Hör- und Rufweite zu seinem Herrn aufhält. Dabei kann sich der Hund auch außerhalb der Sichtweite des Hundeführers befinden. Maßgeblich ist, dass er sich noch in einem räumlichen Umkreis zum Hundeführer befindet, innerhalb dessen er auf Ruf oder Pfiff sofort folgen würde.
Die Beurteilung der Frage, ob sich ein Hund noch unter Einwirkung des Hundehalters befindet, ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Dabei können etwa an einen Jagdhund oder einen besonders ausgebildeten Hund (z.B. Rettungshund) größere Anforderungen gestellt werden, als an einen "normalen Haus- und Familienhund". In der Regel ist jedoch auch bei einem besonders ausgebildeten Hund anzunehmen, dass er sich bei Entfernungen von über 200 m Rufweite außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet. Bei einem "normalen Haushund" ist eine deutlich geringere Grenze anzunehmen.
Ein Hund steht auch dann nicht unter der Einwirkung seines Halters, wenn dieser weder Willens noch in der Lage ist, von seiner Einwirkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (z.B. weil er gerade mit seinem Handy telefoniert und dadurch abgelenkt ist).
Läuft ein Hund im Wald unbeaufsichtigt frei, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5000€ geahndet werden kann.“
Quelle: http://www.kanzlei-gerstner.de/ , vgl. § 35 S. 1 NatSchG BW, § 37 Abs. 1 S. 1 WaldG BW.

Der viel bemühte Einwirkungsbereich des Halters ist also eine recht schwammige Angelegenheit. Im Interesse der Wildtiere sollen die Hunde den Weg nicht verlassen. Es ist allerdings nicht verboten, abseits der Wege zu gehen, wie es auch die Pilzsucher im Herbst tun. De facto kann man mit seinem frei laufenden Hund querfeldein durch das Unterholz stiefeln. Ob das sinnvoll ist, stellt eine ganz andere Frage dar.

Eine Ausnahme bildet der Privatwald. Steht das Waldstück nicht unter öffentlicher Verwaltung, kann der Waldeigentümer frei über Leinenzwang und Zugang entscheiden.

Und was ist mit dem Jäger? Dem Jäger gehört der Wald zumeist nicht. Er hat nur für eine stattliche Summe das Jagdrevier gepachtet. Der Jagdpächter hat keine Befugnis, Besucher aus dem Wald auszusperren. Er hat allerdings die Pflicht, das Wild vor Wilderern, Seuchen, Futternot, wildernden Hunden und Katzen zu schützen. Sollten also weder Hund noch Mensch wildern, hat der Jagdpächter keine höhere Rechtsstellung – Hundeführer und Jagdpächter sind im Wald gleichberechtigt.

Das Sagen im Wald hat der Förster. Dieser ist in der Regel ein staatlicher Beamter, welcher mit der Wahrung des Öffentlichen Rechts betraut ist. Er hat im Wald hoheitliche Befugnisse, er darf auch die Personalien von Waldbesuchern einfordern. Der Jäger darf dies nicht, da er nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist.

Eine ganz ausgezeichnete Darstellung der Rechte von Hundebesitzern, Jagdpächtern und Förstern findet sich hier:

http://www.xn--jagd-natur-wildtierschtz ... örster.pdf

Wie es um die Anleinpflicht in den anderen Bundesländern steht, ist hier aufgelistet:

http://www.hundeblogger.net/gesetze-und ... eslaender/

Dürfen Jäger wildernde Hunde abschießen?
„Der im Jagdrecht geregelte sog. Jagdschutz umfasst insbesondere auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Der Jagdschutz beinhaltet letztendlich auch ein Tötungsrecht des Jagschutzberechtigten bei wildernden Haustieren. Hinsichtlich eines Tötungsrechts des Jagdschutzberechtigten enthalten die Jagdgesetze von Brandenburg, Sachen-Anhalt sowie des Saarlands die geringsten Anforderungen und Einschränkungen. Ein Recht zum Töten eines "wildernden" Hundes kann dort bereits dann bestehen, wenn sich der Hund nicht mehr im Einwirkungsbereich des Hundeführers - also lediglich außerhalb der Hör- und Rufweite - befindet.

Nach den jagdrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg, hat der Jagdschutzberechtigte ein Tötungsrecht, wenn ein Hund erkennbar Wild nachstellt und dieses dadurch gefährdet wird.
Dieses Tötungsrecht gilt dagegen nicht, wenn
• der Hund eingefangen werden kann,
• auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass zu dem Hund gehörige Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf den Hund einwirken können,
• es sich um einen Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshund handelt, der als solcher gekennzeichnet ist.
Der Jagdschutzberechtigte unterliegt bei der Ausübung seine Tötungsrechts somit gewissen Beschränkungen und Sorgfaltspflichten. Er darf nicht ohne weiteres schießen:
• Der Jagdschutzberechtigte darf nicht auf bloßen Verdacht hin einen Hund erschießen, der sich innerhalb der Ruf- und Sichtweite des Hundehalters befindet.
• Bei bloßem kurzfristigen Entfernen des Hundes, der aber auf Anruf sofort reagiert, darf nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, dies gilt auch, wenn sich der Hund offensichtlich verlaufen hat und keine Gefahr für das Wild darstellt.
• Keine Gefahr für das Wild besteht im Übrigen auch dann, wenn sich der Hund in einem Bereich befindet, der z.B. stark von Besuchern frequentiert wird, so dass das Wild dieses Gebiet in der Regel sowieso meidet.
• Die Tötung eines Hundes ist schließlich nur dann zulässig, wenn kein anderes zumutbares Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung steht (z.B. lebendiges Einfangen, Verscheuchen o.ä.).

Sollte ein Jäger einen nachweislich nicht wildernden Hund erschießen, so hat dies für ihn Rechtsfolgen:
• er begeht u.U. eine Straftat (§ 303 StGB, § 17 TierSchG: "Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund"),
• er begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 I Nr. 15 LJagdG BW),
• er kann seinen Jagdschein verlieren (§ 18 i.V.m. § 17 I, II, III, IV BJagdG),
• ihm kann die Jagdausübung verboten werden (§ 41a BJagdG u. § 41 LJagdG BW)
• und er macht sich Schadensersatz- und ggf. sogar Schmerzensgeldpflichtig (§§ 823 ff. BGB)“
Quelle: http://www.kanzlei-gerstner.de/

Hundehalter haben im Wald also deutlich mehr Rechte, als zumeist von ihnen angenommen wird. Es gilt, diese Rechte zu kennen, denn nur so kann man sie in Konflikten auch wahren.

Der Wald gehört den Wildtieren. Hund und Mensch sind im Wald zu Gast – so sollten sie sich benehmen. Das heißt konkret: anleinen, wenn nötig, um die Wildtiere nicht aufzuscheuchen oder zu verletzen. Keinen Müll hinterlassen. Vorsicht mit Feuer. Lärm vermeiden. Respekt zeigen für den Lebensraum vieler geschützter Tiere und Pflanzen.

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Foto: Photo & Pencil - Tierfotografie Jacqueline Wunderlich
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Nur wer einmal seinen Windhund jagen gesehen hat, der weiß, was er an der Leine hat!
Michaela
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Re: Hunde im Wald / Rechte und Pflichten

Beitrag von Greyhound-Forum »

In unserer Gemeinde Satzung steht das die Hunde angeleint werden müssen wenn sich Personen annähern!

Es ist also hilfreich das man sich über die Satzung seiner Gemeinde (oder wenn man wo zu besuch ist) informiert
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