Rechte und Pflichten im Wald

Hier findet ihr die neuesten Beiträge unseres Forums.

Die Diskussionen dazu, findet man dann in den jeweiligen Fachbereichen.
Gesperrt
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
JustGalgo
Beiträge: 8616
Registriert: Fr 9. Nov 2007, 13:51
Meine Hunde: Galga: Askari Negra El Gran Matador(12,5)
Galga: Fanny (13)
Whippet: Lucca (11)
Saluki: Wini (10)
Chinese Crested: Speedy (10), Baby(9)
Powder Puff: Bella (12)
Pudel: Mitchko (14)
R.I.P. Moro (14), Linda (12), Susi (20), Charly (14) Willi (9)
Wohnort: Salzburg
Kontaktdaten:

Rechte und Pflichten im Wald

#1 Beitrag von JustGalgo » Di 21. Jun 2011, 13:50

greycie hat geschrieben:
Rechte und Pflichten

Nach dem Landeswaldgesetz § 22,1 darf jeder Bürger zu jeder Zeit den Wald überall zum Zwecke

der Erholung betreten. (Ausnahmen: Naturschutzgebiete haben Sonderregelungen).

Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wie auch

kahlgeschlagene und verlichtete Grundflächen. Dazu gehören auch Lichtungen, Waldwiesen,

Wildäsungsplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.



§ 22 Betreten, Reiten, Befahren

Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue

Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht

begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.



Nach dem Landesjagdgesetz § 29, 1 und 3 ist der weisungsbefugte Personenkreis sehr eng gefasst

und betrifft nur Förster, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher! Die Befugnisse der

Jagdschutzberechtigten regelt eindeutig § 30 des Landesjagdgesetzes



§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher

(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung

darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche

Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang

mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und

bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.

(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten

Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des

Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der

Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei

denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

§ 30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:

1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen

jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet

angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen,

Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.

2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres

Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen

werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es

Ausgabe 07.03.2010 11 von 15

gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind

und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass

des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Man darf sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete

und während einer Jagd, die aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und es

müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolget werden, die ein Jagdschutzabzeichen tragen,

sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des

Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben.



Allen anderen Personen muss man nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar!

Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!

Und hier zu den spannenden Kommentaren :-)

http://www.info-hz.de/forum/viewtopic.p ... 680#p59680
Schöne Grüsse Petra :-)
mit Galgos, Whippet, Saluki & Chinesen


"Man hat nicht ein Herz nur für Tiere oder nur für Menschen
Entweder man hat ein Herz für alle oder keins"

Gesperrt

Zurück zu „PINNWAND und Inhaltsverzeichnis“