Die Rechte des Hundes

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JustGalgo
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Die Rechte des Hundes

#1 Beitrag von JustGalgo » Fr 14. Mär 2008, 19:16

Die Rechte des Hundes


Richtlinien für den artgemäßen Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.

Die Rechte im Überblick:

Artikel 1: Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Artikel 2: Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Artikel 3: Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Artikel 4: Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Artikel 5: Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Artikel 6: Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Artikel 7: Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Artikel 8: Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Artikel 9: Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Artikel 10: Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Artikel 11: Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Artikel 12: Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung

Präambel

Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.



Artikel 1
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer

Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über seine wölfische Abstammung und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit seinem Hund. Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere Ansprüche der jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vergl. dazu auch Artikel 9).



Artikel 2

Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden

Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).



Artikel 3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz.


Er lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie die permante Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.



Artikel 4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen


Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.



Artikel 5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation


Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben, dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es zu keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.

Artikel 6
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung


Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.



Artikel 7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung


Der Hund sollte überwiegend frei, d.h. unangeleint laufen dürfen. Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.



Artikel 8
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit



Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig. Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen Situationen ist hiervon auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden bewahrt zu bleiben. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung - Artikel 6) erheblich eingeschränkt werden würde.



Artikel 9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen


Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein ernsthaftes Problem dar.



Artikel 10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen


Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von „Fehlprägungen“ (z.B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und souverän zu bewegen.



Artikel 11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen


Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:
- sich in Aas/Gülle zu wälzen
- in Schlammlöcher zu springen
- Löcher zu buddeln
- Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh/Zeckenbehandlung etc.).



Artikel 12
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung


Hunde haben ein grosses Ernährungsspektrum, dazu gehören u.a. Aas, Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine ausschließliche Ernährung durch Hundefutter senkt die Lebensqualität eines Hundes.



Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen und zu lieben.



Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser von „Die Rechte des Hundes” sind: Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller, Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen


© http://www.canis-kynos.de
Schöne Grüsse Petra :-)
mit Galgos, Whippet, Saluki & Chinesen


"Man hat nicht ein Herz nur für Tiere oder nur für Menschen
Entweder man hat ein Herz für alle oder keins"

rarichter

Re: Die Rechte des Hundes

#2 Beitrag von rarichter » Mi 23. Apr 2008, 13:04

Der vorliegende Artikel versucht möglichst präzise das Tierschutzverfahrensrecht zu erläutern.

Die Anzeige im Tierschutz

Glücklicherweise nicht oft, aber leider oft genug kommen Menschen in die Situation, dass sie etwas erleben, dass nicht in Ordnung ist. Vielen stellt sich dann zu Recht die Frage, was man dagegen tun kann. Noch mehr Menschen sehen allerdings lieber weg. Dies ist insbesondere auch bei Misshandlungen von Tieren der Fall.

Dabei ist es nicht so schwer, das Richtige zu tun. Es kostet auch in der Regel nichts – außer etwas Zeit.

Aber was ist das Richtige?

Zum Einen kann ein Zeuge einer Tierquälerei unmittelbar einschreiten, den Quäler zu Rede stellen oder sogar verhaften, denn Tierquälerei ist eine Straftat nach § 17 TierSchG! Daher hat jedermann das Recht, einen auf frischer Tat ertappten Täter festzunehmen.

Allerdings ist Grauzone zwischen Ordnungswidrigkeit (bei einfacher Tierquälerei) und tatsächlicher Straftat gemäß § 17 TierSchG schwer zu bestimmen und einem Laien sicherlich nicht ohne genauer Kenntnis der Rechtslage möglich. Hierzu unten mehr.

Gemäß § 127 Abs. 1 StPO darf aber nur ein auf frischer Tat Betroffener oder Verfolgter festgehalten werden, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Verliert der Festnehmende aber nur für einen Moment den Sichtkontakt mit dem fliehenden Täter, ist er nicht mehr auf frischer Tat ertappt. Es darf auch kein Polizist in der Nähe oder sonst schnell erreichbar sein.

Ist die Festnahme jedoch nicht durch § 127 StPO gedeckt, riskiert man selbst strafrechtliche Konsequenzen.

Oft ist es daher – auch aus Selbstschutzgründen – nicht ratsam, sich mit einem Tierquäler anzulegen. Hier hilft dann nur eins: eine Anzeige und eine detaillierte Zeugenaussage um den Täter so zu überführen.

Besteht hier ein Risiko für mich?

Theoretisch kann jemand, der eine Anzeige erstattet deren Inhalt unwahr ist, wegen Verleumdung, Vortäuschung einer Straftat oder falscher Verdächtigung selbst belangt werden.
Dazu ist aber erforderlich, dass bei der Anzeige wider besseres Wissen unwahres zu Protokoll gegeben wird.

Häufiger und gefürchteter sind jedoch die nicht-juristischen Konsequenzen.
Anfeindungen von Freunden und Angehörigen des Täters, gesellschaftliche Ächtung als Nestbeschmutzer oder Verräter oder der Zwang, öffentlich auszusagen und dem Täter in die Augen zu schauen. Möglicherweise spielen auch eigene Nähebeziehungen zum Täter eine Rolle, denn wer sagt schon gerne gegen einen Freund aus?

Selbstverständlich kann eine Anzeige anonym, beispielsweise über einen Anwalt, der zum Stillschweigen verpflichtet ist, erfolgen. Allerdings kann es sein, dass einer solchen Anzeige weniger Glauben geschenkt wird, und die Ermittlungen nicht ernsthaft betrieben werden.

Ein Anwalt ersetzt die glaubwürdige Zeugenaussage natürlich nicht. Er kann aber beraten, ob ein anzeigewürdiger Fall vorliegt und ggf. die Ermittlungen durch qualifizierte Stellungnahmen unterstützen. Den Mut zur eigenen Aussage kann er allerdings nicht ersetzen.

Zunächst ist jede Aussage nur vor den aufnehmenden Beamten der Tierschutzbehörde, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen. Die Identität des Aussagenden wird Dritten nicht bekannt gegeben. Erst wenn der Angezeigte (über seinen Anwalt) Akteneinsicht beantragt und erhält, erfährt er, wer ihn belastet. Bei einer Gerichtsverhandlung muss der Zeuge natürlich persönlich erscheinen und aussagen. Hier ist in aller Regel der Angeklagte zugegen.
Meist werden Tierschutzfälle jedoch nicht von Gerichten, sondern von der Tierschutzbehörde, also einer Verwaltungsbehörde, entschieden. Diese veranstalten keinen großen Prozess, so dass ein Aufeinandertreffen von Zeuge und Täter unwahrscheinlicher wird. Erst wenn der Betroffene sich gegen den Verwaltungsentscheid wehrt kommt es zu einem Gerichtsverfahren in dem ein Aufeinandertreffen möglich ist, nun allerdings vor dem Verwaltungsgericht und nicht dem Strafgericht. Dieses entscheidet selbständig über die Notwendigkeit der Zeugenaussagen.

Was ist Tierquälerei?

Tierquälerei ist kein juristischer Begriff. Es ist daher zu unterscheiden zwischen strafbarem, ordnungswidrigem und legalem, aber vielleicht moralisch unschönem Verhalten.

Strafbar ist es, vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen (§ 17 TierSchG). Straftaten verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft.

Ordnungswidrig handelt, wer – neben Verstößen gegen diverse Verordnungen – fahrlässig ein Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 18 TierSchG). Auch wer beispielsweise ein Tier kräftemäßig überfordert oder ein Tier aussetzt handelt ordnungswidrig. Der Katalog ist recht umgangreich und kann bei Interesse im Internet (http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html) nachgelesen werden. Ordnungswidrigkeiten bekämpft die zuständige Verwaltungsbehörde.

Zuständige Behörden

Baden-Württemberg Landratsämter bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde
Bayern die im jeweiligen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt
angesiedelte Veterinärbehörde
Berlin Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz,
Referat II D - Verbraucherschutz, Lebensmittel- und Arzneiwesen, Veterinärwesen
Brandenburg Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden
Bremen Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
Hamburg Verbraucherschutzämter
Hessen Veterinärabteilungen der Landratsämter
Mecklenburg-Vorpommern Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier Städte als Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsämter
Niedersachsen Landratsämter bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde
Nordrhein-Westfalen Veterinärämter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte
Rheinland-Pfalz Kreis- und Stadtverwaltungen
Saarland Ortspolizeibehörde von Kreis bzw. Gemeinde
Sachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise
und kreisfreien Städte
Sachsen-Anhalt in Landkreisen bzw. kreisfreie Städte deren Veterinär- und
Lebensmittel-Überwachungsamt
Schleswig-Holstein Kreisveterinärämter, bzw. zuständige Gemeinden
Thüringen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) in den
Landkreisen bzw. bei den kreisfreien Städten

Die meisten dieser Behörden sind im Internet zu finden.
Selbstverständlich kann man sich auch an jeden Tierschutzverein, jede Polizeidienststelle oder die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft wenden, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Behörden. Sofern diese nicht unmittelbar selbst tätig werden, werden sie die Anzeige zuverlässig weiterleiten.

Zeugenrechte – Zeugenpflichten im Strafprozess

Ein Zeuge hat einige zwingende Pflichten. So muss er auf eine Ladung hin bei Gericht erscheinen, sonst trägt er die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind (§ 51 I 1 StPO). Dies können die Kosten eines neuen Termins sein und sich auf einige Tausend Euro belaufen.
Weiter kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld (§ 51 I 2 StPO), ersatzweise sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch kann er zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden (§ 51 I 3 StPO).
Eine Entschuldigung im Falle der Verhinderung ist selbstverständlich möglich, sollte aber schnellstmöglich und nicht zu oft geschehen.
Auch kann das Gericht den Zeugen bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts von der Erscheinenspflicht entbinden.
Wichtigste Pflicht des Zeugen ist aber die wahrheitsgemäße Aussage (es sei denn es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht – doch auch in diesem Fall darf nicht gelogen werden!)
Der Angeklagte kann für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden, um den Zeugen zu schützen (§ 247 StPO). Dies erfolgt aber nur in Ausnahmefällen.

Andererseits hat ein Zeuge aber auch Rechte. So kann er einen Rechtsbeistand mitbringen und bei bestehender Verwandtschaft zum Angeklagten oder bei Selbstbelastung braucht er nicht auszusagen.

Die Vernehmung im Strafprozess beginnt mit der Belehrung mit Wahrheitsermahnung und dem Hinweis auf die Eidespflicht und die strafrechtlichen Folgen von falschen Aussagen.
Danach folgt das Verlassen des Sitzungssaals, später wird der Zeuge durch Aufruf wieder hereingeholt. Allerdings sind Gegenüberstellungen von Zeugen zulässig, so dass auch einmal mehrere Zeugen gleichzeitig im Saal sein können.
Anschließend erfolgt die Vernehmung zur Person (auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes müssen diese Angaben gemacht werden) und darauf die Vernehmung zur Sache im Zusammenhang und auf Fragen aller Beteiligten.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Zeugen, da sie vom Staat gezwungen werden zu erscheinen und ggf. auszusagen, hierfür eine Entschädigung nach dem ZSEG erhalten.
Bei Gericht und Staatsanwaltschaft erhält man in der Regel für seinen Verdienstausfall pro Stunde 2 bis 13 EUR.

Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten ähnliche Regeln auf anderer gesetzlicher Grundlage.

Fazit

Wenn Sie also einmal eine Tierquälerei beobachten, zögern Sie nicht, diese zu melden!
Die leidenden Tiere werden es Ihnen danken. Und denken Sie daran: Wer Tiere quält, quält oft auch Menschen.

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